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Recht & Versicherung

Tierhalterhaftung (§833 BGB)

Hundehalter haften ohne Verschulden für Schäden ihres Hundes — sogenannte „Gefährdungshaftung".

§833 BGB regelt die Tierhalterhaftung: Wer ein Tier hält, haftet für jeden Schaden, den dieses Tier verursacht — auch wenn er selbst nichts falsch gemacht hat. Das ist eine Gefährdungshaftung und gilt absolut.

Beispiele

  • Hund läuft frei, beißt Jogger → Halter haftet
  • Hund springt im Park einen Kinderwagen um → Halter haftet
  • Hund verursacht Verkehrsunfall → Halter haftet
  • Hund pinkelt Designer-Tasche an → Halter haftet

Ausnahmen

Sehr eingeschränkt. „Berufstier" (Polizeihund, Blindenhund) haftet anders. Sogenannte „Luxustiere" (Privathunde) haften strikt.

Konsequenz

Eine Hundehaftpflichtversicherung ist faktisch unverzichtbar. Schäden können in die Hunderttausende gehen — bei einem schweren Personenschaden sogar Millionen.

Mitschuld

Bei Mitverschulden (z.B. Geschädigte:r hat den Hund gereizt) kann die Haftung gemindert werden — aber selten ganz entfallen.