Tierhalterhaftung (§833 BGB)
Hundehalter haften ohne Verschulden für Schäden ihres Hundes — sogenannte „Gefährdungshaftung".
§833 BGB regelt die Tierhalterhaftung: Wer ein Tier hält, haftet für jeden Schaden, den dieses Tier verursacht — auch wenn er selbst nichts falsch gemacht hat. Das ist eine Gefährdungshaftung und gilt absolut.
Beispiele
- Hund läuft frei, beißt Jogger → Halter haftet
- Hund springt im Park einen Kinderwagen um → Halter haftet
- Hund verursacht Verkehrsunfall → Halter haftet
- Hund pinkelt Designer-Tasche an → Halter haftet
Ausnahmen
Sehr eingeschränkt. „Berufstier" (Polizeihund, Blindenhund) haftet anders. Sogenannte „Luxustiere" (Privathunde) haften strikt.
Konsequenz
Eine Hundehaftpflichtversicherung ist faktisch unverzichtbar. Schäden können in die Hunderttausende gehen — bei einem schweren Personenschaden sogar Millionen.
Mitschuld
Bei Mitverschulden (z.B. Geschädigte:r hat den Hund gereizt) kann die Haftung gemindert werden — aber selten ganz entfallen.